Lebensmittel-Informationsverordnung

Informationen zur Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) für die Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union. Sie ist verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und löst bisherige nationale Verordnungen ab.

Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung schreibt zahlreiche Vorgaben für die Kennzeichnung auf der Produktverpackung sowie eine ausgeprägte Allergenkennzeichnungspflicht auch bei loser Ware vor, um noch mehr Transparenz für den Kunden oder Gast zu schaffen.

Zentrales Ziel der EU ist, dass sich der Käufer oder Gast vor der Abgabe des Lebensmittels über die enthaltenen Allergene informieren kann.

Die neue Regelung betrifft insbesondere auch Gastronomie, Hotellerie, Catering und Großverbraucher. Daher fassen wir hier die wichtigsten Vorgaben für Sie zusammen:

Die Allergene müssen deutlich sichtbar, in leicht lesbarer und ausreichend großer Schrift sowie nicht abwischbar angegeben werden:

  • Auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in dessen Nähe
  • Auf den Speise- und Getränkekarten oder in den Preisverzeichnissen (ggf. auch in den Fußnoten)
  • In einem Aushang in der Verkaufsstätte
  • Durch sonstige schriftliche oder elektronische Unterrichtung, die für den Kunden oder Gast leicht zugänglich ist. Es ist beim Produkt oder in einem Aushang darauf hinzuweisen, wo und wie die Allergenkennzeichnung einsehbar ist.

Alternativ kann auch mündlich auf die Allergene hingewiesen werden, wenn:

  • eine schriftliche Dokumentation vorliegt
  • diese schriftliche Dokumentation für Behörden und Gäste jederzeit leicht zugänglich ist
  • deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Information auf Nachfrage einsehbar ist
  • das Personal zu den in Speisen und Getränken enthaltenden Allergenen hinreichend unterrichtet ist.

Diese 14 Stoffe oder Erzeugnisse können Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und müssen daher im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden:

  • Eier (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Fisch (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Krebstiere (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l (zum Beispiel Wein, Essig, Kartoffelprodukte, Tomatenpüree, Pilze, getrocknetes Gemüse oder Obst)
  • Senf (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Soja (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Erdnüsse (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • glutenhaltige Getreidesorten (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse)
  • Lupine (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse)
  • Sellerie (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Sesamsamen (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Weichtiere (und daraus gewonnene Erzeugnisse)

Um unerwünschte Verunreinigungen mit Allergenen aufgrund von Kreuzkontakten zwischen Lebensmitteln zu vermeiden, müssen alle Mitarbeiter im Küchen- und Servicebereich entsprechend informiert und zur Sorgfalt angehalten werden.

Die detaillierten Regelungen können Sie hier nachlesen.